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Kringel, Haken, Risiko? Wann Ihre Unterschrift ungültig ist

Eine „schöne“ Unterschrift mag Geschmackssache sein, eine rechtsgültige ist sie aber im schlimmsten Fall nicht.
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Ein kleiner Strich mit großer Wirkung

Eine Unterschrift soll verbindlich machen, was entschieden wurde – und doch steht sie immer wieder im Zentrum juristischer Auseinandersetzungen. Besonders im Arbeitsrecht zeigt sich: Wer unleserlich oder zu abstrakt unterschreibt, riskiert, dass sein Schriftstück am Ende gar nicht rechtsgültig ist.

Warum die Form zählt – und nicht nur der Wille

Kündigungen sind ein besonders sensibler Bereich des deutschen Zivilrechts. Nach § 623 BGB gilt: Sie müssen schriftlich erfolgen – und zwar auf Papier, mit einer eigenhändigen Unterschrift. Digitale Varianten wie E-Mail, Fax oder eingescannte Signaturen sind hier explizit ausgeschlossen.

Doch die Praxis zeigt: Eine „echte“ Unterschrift kann scheitern – nämlich dann, wenn sie nicht als solche erkennbar ist.

Kringel oder Name? Was Gerichte unter einer „echten“ Unterschrift verstehen

Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Laut dem Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 04.01.2008 – 6 AZR 519/07 und 06.09.2012 – 2 AZR 858/11) muss eine Unterschrift erkennen lassen, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen schreiben wollte. Bloße Linien, Initialen oder abstrakte Zeichen genügen nicht.

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied 2022 (Az. 17 Sa 1400/21), dass eine extrem kurze Signatur aus zwei Linien keine Unterschrift im Sinne des Gesetzes ist – sondern lediglich eine Paraphe.

Im Klartext: Ein schwungvoller Kringel kann sympathisch wirken, ersetzt aber keine rechtswirksame Unterschrift.

Wenn die Schriftform zum Streitfall wird

Fälle vor dem Arbeitsgericht zeigen, wie schnell ein formaler Mangel juristische Konsequenzen haben kann. Die Unterschrift einer Personalleiterin war so unleserlich, dass die Gegenseite die Wirksamkeit der Kündigung anzweifelte.

Das Gericht prüfte genau: Ist das noch eine Unterschrift oder schon eine unbestimmte Markierung? Nur dank Vergleichsbelegen – etwa der Signatur im Personalausweis – konnte gezeigt werden, dass es sich um die übliche und vollständige Namensdarstellung handelte.

Das Ergebnis: Die Kündigung blieb wirksam. Doch der Fall zeigt, wie nah Form und Formfehler beieinander liegen.

Wie Sie rechtskonform unterschreiben

Eine rechtswirksame Unterschrift sollte:

-individuell und charakteristisch sein,-den Namen andeuten oder erkennbar darauf verweisend-und sich konsequent wiederholen – also immer gleich ausgeführt werden.

Wer häufig unterzeichnet – etwa in Personalabteilungen oder Vertragswesen – sollte seine Signatur bewusst prüfen: Lässt sie noch den Namen erkennen? Wird sie maschinell oder digital reproduziert, sollte zudem auf qualifizierte Verfahren geachtet werden.

Digitale Signaturen: moderner Schutz vor Formfehlern

In einer digitalen Arbeitswelt ist die handschriftliche Signatur nur eine Seite der Medaille. Qualifizierte elektronische Signaturen (QES) bieten die gleiche Rechtswirkung wie eine eigenhändige Unterschrift – und vermeiden viele der beschriebenen Risiken: Sie sind eindeutig einer Person zuordenbar, fälschungssicher und prüfbar.

Unternehmen, die auf solche Technologien setzen, minimieren nicht nur Formfehler, sondern gewinnen auch an Effizienz und Nachvollziehbarkeit – gerade bei wichtigen Dokumenten wie Arbeitsverträgen oder Kündigungen.

Fazit: Die Unterschrift bleibt mehr als Symbolik

Ob mit Füller oder digitalem Zertifikat – die Unterschrift ist Ausdruck persönlicher Verantwortung. Doch sie ist auch ein juristisches Werkzeug, das präzise und prüfbar sein muss.

Wer auf eine klare, konsistente Signatur achtet – oder moderne Signaturlösungen einsetzt – schützt sich vor unnötigen Risiken. Denn: Eine „schöne“ Unterschrift mag Geschmackssache sein, eine rechtsgültige ist es im schlimmsten Fall nicht.

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