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Was die Verabschiedung des Schwarzarbeitsgesetzes im Bundesrat für Arbeitgeber ab 2026 bedeutet

Mit der Bestätigung des Schwarzarbeitsgesetzes rücken in bestimmten Branchen ausgerechnet Papierdokumente wieder stärker in den Fokus.
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Ein Gesetz mit Nebenwirkungen

Digitalisierung gilt als Schlüssel für mehr Effizienz, Transparenz und Rechtssicherheit. Umso überraschender wirkt eine Entwicklung, die genau in die entgegengesetzte Richtung zu führen scheint: Mit der für den 19. Dezember im Bundesrat vorgesehenen Bestätigung des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung rücken in bestimmten Branchen ausgerechnet Papierdokumente wieder stärker in den Fokus.

Was auf den ersten Blick wie eine rein verwaltungsrechtliche Anpassung wirkt, entfaltet durch eine gesetzliche Verweisung erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen. Arbeitgeber in ausgewählten Wirtschaftsbereichen müssen sich darauf einstellen, dass digitale Prozesse künftig nicht überall zulässig sind – selbst dort, wo sie längst etabliert sind.

Neuausrichtung des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Kern der Gesetzesänderung ist die Neufassung des Branchenkatalogs in § 2a SchwarzArbG. Dieser definiert jene Wirtschaftsbereiche, die als besonders anfällig für Schwarzarbeit gelten und daher unter verschärfter Beobachtung stehen.

Neu aufgenommen werden insbesondere:

  • plattformbasierte Lieferdienste, etwa Essens- oder Kurierplattformen,
  • das Friseur- und Kosmetikgewerbe.
  • Gleichzeitig werden Unternehmen der Forstwirtschaft aus dem Katalog gestrichen. Die Fleischwirtschaft bleibt hingegen erfasst, während das Fleischerhandwerk ausdrücklich ausgenommen wird.

Diese Anpassungen haben unmittelbare Auswirkungen auf Zollkontrollen und Dokumentationspflichten. Ihre eigentliche Tragweite entfalten sie jedoch an anderer Stelle.

Die stille Verknüpfung mit dem Nachweisgesetz

Über eine Verweisung in § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) greifen die Änderungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tief in das Arbeitsrecht ein. Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen grundsätzlich in Textform nachweisen – also auch elektronisch.

Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für Beschäftigte in den Wirtschaftsbereichen des § 2a SchwarzArbG. Für sie bleibt es bei der strengen Schriftform: Der Nachweis muss weiterhin auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Mit der Erweiterung des Branchenkatalogs unterliegen nun auch plattformbasierte Lieferdienste sowie Friseur- und Kosmetikbetriebe diesem papiergebundenen Nachweisregime.

Digitalisierung der Kontrolle – Analogisierung der Praxis

Das erklärte Ziel des Gesetzgebers ist es, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu modernisieren und mit digitalen Elementen auszustatten. In der praktischen Umsetzung entsteht jedoch ein Spannungsfeld: Während Kontrollmechanismen digitaler werden, werden Arbeitgeber in bestimmten Branchen zu analogen Nachweisprozessen verpflichtet.

Gerade für digital geprägte Geschäftsmodelle – etwa Plattformunternehmen – bedeutet dies einen spürbaren Medienbruch. Digitale Vertragsabschlüsse bleiben zwar möglich, der gesetzlich geforderte Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen muss jedoch separat und auf Papier erfolgen.

Damit schafft die Gesetzesänderung faktisch eine neue Nachfrage nach papiergebundener Dokumentation, obwohl rechtssichere elektronische Alternativen längst etabliert sind.

Zwischenlösung für die Praxis: Trennung von Vertrag und Nachweis

Für Arbeitgeber in den betroffenen Branchen empfiehlt sich derzeit ein zweigleisiges Vorgehen. Arbeitsverträge können weiterhin digital geschlossen werden, sofern dies arbeitsrechtlich zulässig ist. Der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen sollte jedoch in einem separaten Informationsschreiben erbracht werden, das die Schriftform wahrt.

Diese Lösung ist zwar praktikabel, aber weder effizient noch zukunftsorientiert. Sie unterstreicht vielmehr den Reformbedarf an der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und digitaler Transformation.

Ausblick: Anpassungsbedarf im Nachweisgesetz

Vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzeslage erscheint eine zügige Überarbeitung des Nachweisgesetzes geboten. Ziel sollte es sein, den Nachweis von Arbeitsbedingungen auch in den besonders risikobehafteten Branchen des § 2a SchwarzArbG in elektronischer Form zuzulassen – selbstverständlich unter Wahrung von Authentizität, Integrität und Beweiswert.

Gerade hier bieten qualifizierte elektronische Signaturen eine rechtswirksame und praxiserprobte Lösung, um Digitalisierung und Schutz vor Missbrauch sinnvoll zu verbinden.

Bis dahin gilt: Arbeitgeber sollten die neuen Pflichten frühzeitig prüfen und ihre Prozesse entsprechend anpassen.

Lassen Sie uns gerne über Ihre Möglichkeiten sprechen – unsere Namirial Expertinnen und Experten beraten Sie gerne zu Ihren individuellen Anwendungsfällen!

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