Bürokratieentlastungsgesetz – Erfordernisse für Schriftform werden teilweise abgeschafft, auch im Mietrecht
Am 18. Oktober 2024 verabschiedete der Bundesrat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz, das bedeutende Änderungen im Mietrecht vorsieht, insbesondere für Gewerbemietverträge.
Bisherige Anforderungen an die Schriftform
Eine der zentralen Neuerungen betrifft das Schriftformerfordernis, das bisher bei langfristigen Gewerbemietverträgen bestand. Bisher mussten Mietverträge, die länger als ein Jahr laufen, in strenger Schriftform gemäß § 550 BGB vorliegen. Dies bedeutete, dass beide Vertragsparteien eigenhändig unterschreiben mussten, um die Wirksamkeit des Vertrages zu gewährleisten. Diese Regelung galt auch für Gewerbemietverträge und wurde in der Praxis oft genutzt, um bei Vertragsstreitigkeiten Kündigungsrechte geltend zu machen.
Einführung der Textform als Alternative im Mietrecht
Mit dem neuen Gesetz soll diese Anforderung gelockert werden. Künftig reicht bei Gewerbemietverträgen die sogenannte Textform, wie sie in § 126b BGB definiert ist.
Offene Fragen zur Umsetzung im Mietrecht
Trotz dieser Vereinfachung gibt es zahlreiche offene Fragen. So ist unklar, ob bestehende Verträge, die Schriftformklauseln enthalten, durch einfache Nachträge in Textform geändert werden können. Ebenso bleibt abzuwarten, ob die Textform in der Praxis zum neuen Standard wird oder weiterhin strenge Schriftformklauseln bevorzugt werden. Möglich ist auch die elektronische Form – also die Anwendung von qualifizierten elektronischen Signaturen.
Vorteile fortgeschrittener elektronischer Signaturen
Um rechtliche Sicherheit bei der Nutzung der Textform zu gewährleisten, empfiehlt es sich Signatur-Verfahren zu nutzen bei denen fortgeschrittene elektronische Signaturen erzeugt werden in Signatur-Workflows. Diese erfüllen nicht nur das gesetzliche Formerfordernis, sondern bieten auch den Vorteil der Nachweisbarkeit und Beweiskraft bei digitalen Vertragsabschlüssen. Dies ist insbesondere in der Immobilienwirtschaft wichtig, um potenzielle Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.: Bürokratieentlastungsgesetz – Erfordernisse für Schriftform werden teilweise abgeschafft.