Kurz erklärt
Stirbt ein Mensch, erben seine Angehörigen nicht nur Möbel, Konten und Immobilien, sondern auch sein digitales Leben: E-Mail-Postfächer, Cloud-Speicher, Social-Media-Profile, Streaming-Abos, Kryptowerte, digitale Verträge und elektronisch signierte Dokumente. Rechtlich gilt dabei der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB – Erbinnen und Erben treten vollständig in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein, auch in deren digitale Vertragsverhältnisse. Was in der Theorie klar klingt, wird in der Praxis schnell kompliziert: Anbieter verweigern den Zugang, Identitäten müssen zweifelsfrei nachgewiesen werden, und zwischen Datenschutz, Persönlichkeitsrecht und Erbrecht entstehen Spannungsfelder, die weder rein juristisch noch rein technisch zu lösen sind. Genau hier entscheidet sich, ob digitales Vertrauen im entscheidenden Moment trägt oder versagt.
Ein Gedankenexperiment: Der Nachlass, der nicht ankommt
Stellen Sie sich vor, eine Unternehmerin verstirbt plötzlich. Ihre Erbinnen und Erben kennen weder ihre Passwörter noch wissen sie, bei welchem Anbieter die Domain der Firma liegt, wo der digitale Gesellschaftsvertrag signiert wurde oder welches Cloud-Konto die letzten Buchhaltungsunterlagen enthält. Der Erbschein liegt vor, die Erbfolge ist eindeutig – und trotzdem dauert es Wochen, bis der erste Anbieter überhaupt reagiert. In dieser Lücke zwischen rechtlichem Anspruch und tatsächlichem Zugriff liegt die eigentliche Herausforderung des digitalen Erbes. Sie ist nicht in erster Linie eine Frage des Rechts, sondern eine Frage der Identität: Wer darf wann, wie und mit welchem Nachweis auf welche digitalen Werte zugreifen?
Die Rechtslage: geklärt, aber nicht einfach
Der Bundesgerichtshof hat bereits 2018 im sogenannten Facebook-Fall entschieden, dass digitale Nutzungsverträge grundsätzlich vererbbar sind und Erbinnen und Erben denselben Zugang erhalten müssen wie die verstorbene Person selbst. Mit Beschluss vom 27. August 2020 konkretisierte der BGH, dass Anbieter den vollständigen Zugang zu Konten und Kommunikationsinhalten tatsächlich ermöglichen müssen. Das Oberlandesgericht Oldenburg ging Ende 2024 noch einen Schritt weiter und entschied, dass Erbinnen und Erben ein Social-Media-Konto nicht nur einsehen, sondern auch aktiv weiternutzen dürfen. Seit Mai 2024 verpflichtet zudem § 4 TDDDG Diensteanbieter ausdrücklich zur Kooperation im Erbfall.
Die Rechtslage ist damit klarer als noch vor wenigen Jahren. Was bleibt, ist die praktische Umsetzung: Erbinnen und Erben müssen ihre Berechtigung zweifelsfrei nachweisen, Anbieter müssen diesen Nachweis prüfen können, ohne dabei Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Person oder Dritter zu verletzen, deren Kommunikation im selben Postfach oder Chatverlauf betroffen ist. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Erbrecht, Datenschutz und technischer Identitätsprüfung entsteht die eigentliche Komplexität, mit der Unternehmen im digitalen Vertrauensraum tagtäglich konfrontiert sind.
Wo Regulatorik, Technik und Geschäftschance aufeinandertreffen
Aus Sicht eines Qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters ist der digitale Nachlass kein Randthema, sondern ein Lehrstück dafür, wie eng Identitätsnachweis, Vertragsrecht und Vertrauen miteinander verwoben sind. Drei Spannungsfelder prägen die Praxis:
Erstens die Identitätsfrage nach dem Tod. Ein elektronisch signierter Vertrag, ein digitales Vollmachtdokument oder ein Konto in einer Wallet-Lösung ist an eine eindeutige, überprüfbare Identität gebunden. Nach dem Tod dieser Person muss ein neuer, ebenso zweifelsfreier Identitätsnachweis her: der Nachweis der Erbenstellung. Genau die Mechanismen, die eIDAS 2 und die kommende EUDI-Wallet für Lebende etablieren – überprüfbare, fälschungssichere digitale Nachweise –, lassen sich strukturell auf den Erbfall übertragen. Ein digitaler Erbschein oder ein qualifiziert signiertes Nachlasszeugnis, das Anbieter automatisiert und rechtswirksam prüfen können, würde Wochen an manueller Bearbeitung einsparen.
Zweitens die Vorsorgefrage zu Lebzeiten. Unternehmen, die digitale Vollmachten, Vorsorgevollmachten oder Nachlassregelungen mit qualifizierten elektronischen Signaturen ausstatten, schaffen von vornherein rechtsgültige, gerichtsfeste Dokumente, die im Ernstfall sofort greifen – statt erst im Streitfall Beweis erbringen zu müssen. Für Banken, Versicherungen und Notariate eröffnet sich hier ein Beratungsfeld, das über die reine Signatur hinausgeht: digitale Vorsorge als strukturierter Prozess, nicht als nachträgliches Aufräumen.
Drittens die organisatorische Dimension in Unternehmen selbst. Digitale Nachlässe betreffen längst nicht nur Privatpersonen. Scheidet eine Geschäftsführerin oder ein Prokurist aus einem Unternehmen aus – ob durch Tod oder auf andere Weise –, müssen Zugriffsrechte auf signierte Verträge, Zertifikate und digitale Identitäten geordnet übertragen werden können. Wer hierfür klare Prozesse und ein zentrales Identitäts- und Signaturmanagement etabliert hat, reduziert nicht nur rechtliches Risiko, sondern gewinnt handfeste betriebliche Resilienz.
Die These: Digitales Erbe ist ein Vertrauensproblem, kein Erbrechtsproblem
Wer den digitalen Nachlass ausschließlich als juristische Fußnote des Erbrechts behandelt, unterschätzt seine strategische Bedeutung. Die eigentliche Frage lautet nicht, ob digitale Vermögenswerte vererbbar sind – das ist höchstrichterlich geklärt. Die eigentliche Frage lautet, wie ein Vertrauensökosystem gestaltet sein muss, damit Identität, Berechtigung und Zugriff auch über den Tod hinaus nahtlos, überprüfbar und rechtswirksam ineinandergreifen. Genau das ist der Kern dessen, wofür Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter stehen: nicht die einzelne Signatur, sondern die Infrastruktur, die digitales Vertrauen über den gesamten Lebens- und Geschäftszyklus hinweg trägt – auch über dessen Ende hinaus.
Unternehmen, die diese Perspektive einnehmen, gestalten digitale Vorsorge nicht als Pflichtübung, sondern als Teil ihres Vertrauensversprechens gegenüber Kundinnen und Kunden, Mitarbeitenden und Geschäftspartnern. Und genau darin liegt die Chance: Wer digitale Identität konsequent bis zum Lebensende – und darüber hinaus – mitdenkt, positioniert sich als Anbieter, dem man auch die komplexesten und sensibelsten Momente des Lebens anvertraut.







