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Beschlossenen: Formulierungshilfen zur Änderung vom Nachweisgesetz

Die Formulierungshilfe soll zur Änderung des bislang vorliegenden Entwurfs des Gesetzes zur Bürokratieentlastung dienen.
Lesezeit: 2 Protokoll

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Die Formulierungshilfe, die seit einigen Wochen zwischen den Ressorts abgestimmt wurde, soll zur Änderung des bislang vorliegenden Entwurfs des Gesetzes zur Bürokratieentlastung dienen.  

Was sagt das Bürokratieentlastungsgesetz konkret über das Nachweisgesetz?

Hier ein Ausschnitt zum Artikel 49 des BEGIV, der die Änderungen im Nachweisgesetz adressiert:  
 
„Die Niederschrift nach Satz 1 kann in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen.  
 
Im Fall des Satzes 2 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich in der Form der Sätze 1 und 8 zu erteilen. 
 
Satz 3 gilt entsprechend, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgewiesen wurden. Die Verjährung des Anspruchs nach den Sätzen 3 und 4 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet.  
 
Die Sätze 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind.“ 
 
Der letzte Satz dürfte Martin Plum und der Bundestagsfraktion der CDU/CSU mit Kollegen wie Marc Biadacz nicht zusagen. Sie hatten erst kürzlich eine Gleichbehandlung für Arbeitnehmer gefordert, die im Bereich der Geltung des SchwarzArbG tätig sind.  

Welche Art des Nachweises ist nun beweiskräftig?

Es wird auch spannend sein zu hören, welche Art des Nachweises einer Übermittlung in Textform durch Arbeitsrechtler:innen als beweiskräftig genug angesehen wird und ob in diesem Punkt dann überwiegend ein Konsens unter den Arbeitsrechtler:innen bestehen wird.  
 
Die absehbare Änderung beim Nachweisgesetz könnte einen Schub in der die Nutzung von Verfahren zur Orchestrierung von Signatur-Workflows mit sich bringen. Derartige Verfahren ermöglichen nicht nur das Versenden von Anfragen zum Signieren von Dokumenten, sondern auch die beweiskräftige Protokollierung der Bereitstellung und des Abrufs von Dokumenten – insbesondere in Verbindung mit Diensten für elektronische Zeitstempel.  
 
Die Basis der Signatur-Lösung in Personalabteilungen vieler Firmen sowie von von Unternehmen der Personalvermittlung liefert oft Namirial eSignAnyWhere, das in den meisten Fällen als Whitelabel-Lösung integriert wurde. 

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