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Alles über die elektronische Signatur

Alles über die europäische eIDAS-Verordnung

3 Minuten

Was ist die eIDAS-Verordnung?

Die europäische eIDAS-Verordnung Nr. 910/2014

Die eIDAS-Verordnung, eine Abkürzung für „electronic IDentification, Authentication and trust Services“, ist eine von der Europäischen Union am 23. Juli 2014 verabschiedete Verordnung, die den Rahmen für elektronische Transaktionen innerhalb der 28 Mitgliedsstaaten des europäischen Binnenmarktes bildet.

Die eIDAS-Verordnung in Kürze

eIDAS ist ein Eckpfeiler in der digitalen Landschaft Europas, der die Entwicklung einer sicheren, transparenten und dynamischen digitalen Wirtschaft fördert und gleichzeitig das tägliche Leben der Nutzer und Unternehmen in der Europäischen Union erleichtert. Es spielt eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung der digitalen Wirtschaft in Europa durch mehrere wesentliche Elemente:

  • Harmonisierung der europäischen Systeme zur elektronischen Identifizierung (eID) : Die Verordnung schlägt einen gemeinsamen Rahmen für die elektronische Identifizierung in Europa vor, der es EU-Bürgern und Unternehmen ermöglicht, ihre nationale digitale Identität zu nutzen, um auf Dienste in anderen Mitgliedstaaten zuzugreifen. Diese eIDs werden nach Garantieniveau kategorisiert (niedrig, wesentlich, hoch).
  • Vertrauensdienste: Der Text definiert und standardisiert von der Europäischen Kommission verwaltete Vertrauenslisten und -siegel, die für die eindeutige Identifizierung qualifizierter PSCEs und Produkte, einschließlich elektronischer Signaturen, elektronischer Stempel und elektronischer Einschreibeservices, unerlässlich sind.
  • Gegenseitige Anerkennung: eIDAS erleichtert die rechtliche Anerkennung und Interoperabilität von elektronischen Identifizierungsmitteln, einschließlich der elektronischen Signatur, zwischen den EU-Ländern.
  • Mehr Vertrauen und Sicherheit: Durch die Einführung eines einheitlichen Zertifizierungssystems für Vertrauensdiensteanbieter (Trusted Service Providers, SSP) erhöht eIDAS das Vertrauen in elektronische Transaktionen und verbessert den Schutz vor Betrug erheblich.
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Die eIDAS-Verordnung und die elektronische Signatur

Die vier Stufen der elektronischen Signatur in der eIDAS-Verordnung

Die europäische eIDAS-Verordnung definiert vier Ebenen der elektronischen Signatur. Jede dieser Ebenen weist unterschiedliche Besonderheiten, Sicherheitsniveaus und Nutzungskontexte auf, sodass ein gründliches Verständnis ihrer Merkmale unerlässlich ist, um die fundierteste und auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnittene Wahl zu treffen.

  1. Einfache elektronische Signatur: Diese erste Stufe bietet die größte Flexibilität. Es handelt sich um jede Form der digitalen Signatur, die es ermöglicht, den Unterzeichner zu identifizieren und sein Einverständnis mit dem Inhalt des Dokuments auszudrücken.
  2. Fortgeschrittene elektronische Signatur: Diese Version ist sicherer und erfordert, dass die Signatur durch eindeutige Identifikationsdaten eindeutig mit dem Unterzeichner verknüpft ist. Sie garantiert die Integrität des unterzeichneten Dokuments und stellt sicher, dass die Signatur nicht wiederverwendet werden kann.
  3. Fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht: Diese Version basiert auf Stufe 2, unterscheidet sich von dieser jedoch durch die Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats, das von einem anerkannten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wird, und bietet somit eine höhere Sicherheit.
  4. Qualifizierte elektronische Signatur (QES): Die sicherste Stufe, die in der EU als gleichwertig mit der Rechtsgültigkeit einer handschriftlichen Unterschrift angesehen wird. Die QES beruht auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit und einem qualifizierten Zertifikat, die beide von einem nach eIDAS zertifizierten Vertrauensdiensteanbieter bereitgestellt werden.

eIDAS ersetzt die Richtlinie 1999/93/EG

Die europäische eIDAS-Verordnung hat im Vergleich zur Richtlinie 1999/93/EG über die Verwendung elektronischer Signaturen in der Europäischen Union mehrere bedeutende Aktualisierungen vorgenommen:

  • EU-weite Einheitlichkeit der Gesetzgebung: Unter der vorherigen Richtlinie hatte jeder Mitgliedstaat die Vorschriften auf seine Weise umgesetzt, was zu einem Mangel an Einheitlichkeit geführt und die Verwendung elektronischer Signaturen bei grenzüberschreitenden Transaktionen behindert hatte. Mit eIDAS gilt in ganz Europa ein und derselbe Gesetzestext, wodurch eine Harmonisierung der Praktiken gewährleistet und das digitale Vertrauen zwischen den Mitgliedsländern gefördert wird.
  • Gegenseitige Anerkennung qualifizierter elektronischer Signaturen: Eine der wichtigsten Neuerungen von eIDAS ist die Gewährleistung, dass, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, das in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sie als solche in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Das bedeutet, dass der Beweiswert einer qualifizierten elektronischen Signatur in ganz Europa nicht angefochten werden kann, wodurch die Effizienz und der reibungslose Ablauf digitaler Transaktionen innerhalb der EU gestärkt werden.
  • Erstellung qualifizierter Signaturen in der Cloud: Vor eIDAS war für das Sicherheitsniveau einer qualifizierten elektronischen Signatur ein physisches Medium wie eine Smartcard erforderlich. eIDAS führte die Möglichkeit ein, qualifizierte Signaturen aus der Ferne zu erstellen, insbesondere mithilfe mobiler Geräte. Diese Neuerung macht die elektronische Signatur zugänglicher und bequemer, während gleichzeitig hohe Sicherheitsstandards beibehalten werden. Dies wird durch die Zusammenarbeit mit qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern ermöglicht, die für die sichere Umsetzung dieser Vorrichtungen sorgen.
  • Rechtliche Wertigkeit nicht qualifizierter elektronischer Signaturen: Eine weitere bedeutende Änderung betrifft die rechtliche Wahrnehmung einfacher elektronischer Signaturen. So bestimmt Artikel 43.1 der eIDAS-Verordnung, dass die Rechtswirkung und die Zulässigkeit einer elektronischen Signatur als Beweismittel vor Gericht nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht die Kriterien einer qualifizierten elektronischen Signatur erfüllt. Dieser Artikel legt somit ein grundlegendes Prinzip der Nichtdiskriminierung von elektronischen Signaturen auf der Grundlage ihres Formats fest. Er stellt sicher, dass alle Arten von elektronischen Signaturen, sofern sie ordnungsgemäß überprüft und als vertrauenswürdig eingestuft werden können, für die Verwendung in Gerichtsverfahren geeignet sind.
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